Wundersame Vermehrung

Gott sei Lob und Dank daß wir endlich das neue Zentrale Waffenregister haben, schließlich wird dadurch nicht nur die Sicherheit im Land in kometenhafte Höhen getrieben, nein, auch die Verwaltung wird dadurch ja irrsinnig erleichtert. Daß das ZWR aber auch noch für eine wundersame Waffenvermehrung gut sein könnte hätte ich ehrlich gesagt nicht gedacht.

„Wie das?“ mag sich jetzt so mancher fragen, gerne will ich das an einem aktuellen Beispiel erläutern:

Ein Waffenbesitzer (nennen wir ihn Waffenbesitzer – WB -A) kauft Ende April einem anderen Waffenbesitzer (WB-B) zwei genehmigungspflichtige Schußwaffen (also Kategorie B) ab, eine „Überlassung“ also wie es so schön im Waffengesetz heißt. WB-A hat eine Waffenpaß mit zwei freien Plätzen, WB-B eine Waffenbesitzkarte, also ein ganz normaler Vorgang. Sollte man meinen.

Obwohl die Frist für die Meldung einer solchen Überlassung sechs Wochen beträgt meldet WB-A diese nur wenige Tage später, also Anfang Mai, seiner zuständigen Behörde, steht dabei wie die Sachbearbeiterin die Überlassung in den Computer eingibt und fragt extra nach ob damit nun alle Formalitäten (sowohl für den Erwerber wie auch den Überlasser) erledigt sind. Als die Sachbearbeiterin das bejaht freut sich WB-A, bittet um und erhält eine Kopie der Meldungen mit Eingangsstempel und geht fröhlich seiner Wege.

Über einen Monat später, Anfang Juni also, erhält WB-A einen Anruf von WB-B, dieser habe soeben mit seiner zuständigen Waffenbehörde telefoniert und dort erfahren, daß die veräußerten Waffen nach wie vor auf seiner WBK eingetragen seien, ob WB-A die Meldung gem. § 28(2) WaffG etwa nicht durchgeführt habe? WB-A ist sich keiner Schuld bewußt und sendet sogleich einen Scan der mit Eingangsstempel versehenen Kopien der Meldungen an die Behörde von WB-B, diese nimmt das zur Kenntnis, kann aber an der weiteren Eintragungen der betreffenden Waffen auf der WBK von WB-B nichts ändern. Die Plätze auf der WBK sind also nach wie vor mit den bereits veräußerten Waffen belegt.

Daraufhin telefoniert WB-A mit seiner zuständigen Waffenbehörde und erfährt dort, daß die betreffenden Waffen selbstverständlich mit Datum des Eingangsstempels auf den Meldungskopien auf dessen Waffenpaß eingetragen wurden. Weshalb die Eintragungen auf der WBK von WB-B nicht gelöscht wurden wisse man nicht, irgendwo sei da wohl „der Wurm drin“ und man werde dem nachgehen. Immerhin.

Fazit:

  • Die Überlassung war rechtens, alle Fristen wurden mehr als nur eingehalten, die Meldungspflicht gem. § 28(2) WaffG 1996 also erfüllt.
  • WB-A ist somit „aus dem Schneider“, er hatte zwei freie Plätze auf seinem waffenrechtlichen Dokument die nunmehr ordnungsgemäß „befüllt“ sind.
  • WB-B hat aber nun  ein gewichtiges Problem, denn dieselben genehmigungspflichtigen Schußwaffen die jetzt bei WB-A eingetragen sind, sind nach wie vor bei ihm eingetragen, die Plätze also belegt. Kauft er nun also zwei andere genehmigungspflichtige Schußwaffen so besitzt er – zumindest laut ZWR – zwei Kat.-B-Waffen mehr als er dazu berechtigt ist.

Das vielgelobte ZWR hat also ein besonderes Kunststück zuwegegebracht: Statt zwei genehmigungspflichtige Schußwaffen gibt es nun vier, jedenfalls „auf dem Papier“. Wahrlich eine „wundersame Vermehrung“!

Das ist natürlich eine wahre Geschichte, das könnte sich auch keiner ausdenken. Ich weiß das ganz sicher, schließlich bin ich einer der Betroffenen. 

6 Antworten zu “Wundersame Vermehrung

  1. Pingback: Unsicherheit durch Registrierung! | dagarser

  2. Jaaaaa, ich kenn da einen Fall, wo plötzlich eine überbelegend festgestellt wurde. Im ZWR war nämlich Zubehör (Wechsellauf) als Waffe eingetragen worde. Und den Betroffenen kenne ich ebenso gut.

  3. Daher mit den C-Waffen zuwarten, jedenfalls bis nach der NR-Wahl. Und nicht vergessen, das Richtige anzukreuzen. Bei der obigen Geschichte ging es ja nicht anders. Aber es scheint so zu sein, daß der Computer die Löschung nicht vornimmt.

  4. Es war doch nicht zu erwarten, dass die Sache ein Chaos wird. Alles, was von dieser EU-Diktatur kommt, von willfährigen Politikern und willkürlich handelnden „Sachbearbeitern“ in die Tat umgesetzt wird, kann nicht sinnvoll sein. Aber die Bürger könnten dem Chaos ein Ende setzen, wenn alle bei der kommenden NR Wahl nur ein bisschen denken würden und die
    Parteien, die uns das alles antun, nicht mehr wählen.

  5. Das ZWR dürfte sich zu einem veritablen Chaos entwickeln, wie wird das erst mit den Kat.C bzw. D Waffen werden falls diese den Besitzer wechseln, wer kümmert sich dann eigentlich um die Löschung des vorherigen Besitzers, oder sind dann solche Waffen drei vier oder fünf mal regsitriert wie vorher bei §30??? Fragen über Fragen…..
    grüsse
    sousek

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