Martina Schenk – GG 1

Weshalb ich mich für den legalen Waffenbesitz einsetze

von Martina Schenk

Selbstverteidigung muss ein Bedarfsgrund werden und einen Rechtsanspruch auf einen Waffenpass begründen!

Eine Liberalisierung des Waffengesetzes (WaffG 1996) ist ein Gebot der Stunde. Denn wäre der Wiener Rechtsanwalt Mag. Erich Rebasso bewaffnet gewesen, dann wäre er vermutlich noch am Leben, denn dann hätte er sich adäquat wehren können. Die Gutmenschen übersehen geflissentlich, dass sich Verbrecher nicht um Waffengesetze kümmern, sondern ihre Waffen illegal tragen und verwenden.

 Was spricht dagegen, dass ein unbescholtener Bürger im Rechtsstaat Österreich eine Schusswaffe trägt? Meiner Meinung nach nichts! Denn wie soll ich mein Notwehrrecht nach § 3 StGB 1974 ausüben, wenn ich kein geeignetes Mittel, nämlich eine Schusswaffe, bei mir habe?

Die rechtlichen Voraussetzungen für den legalen Waffenbesitz regelt das WaffG 1996, aber in unzureichender Art und Weise. Für eine Waffenbesitzkarte ist eine Rechtfertigung erforderlich, für einen Waffenpass ein Bedarf.

Führen wir uns die gesetzlichen Regelungen für Rechtfertigung und Bedarf vor Augen:

WaffG 1996, § 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 (Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will. (2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 (Ausstellung eines Waffenpasses) ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Selbstverteidigung ist also ein Rechtfertigungsgrund, einen Bedarf begründe ich mit dem Vorliegen besonderer Gefahren. Jetzt hat der VwGH jüngst entschieden, dass ein Polizeibeamter keinen Rechtsanspruch mehr auf einen Waffenpass hat. Gerade Polizisten sind eine der am meisten gefährdeten Berufsgruppen.

Selbstverteidigung ist ein Rechtsfertigungsgrund. So weit, so gut. Warum aber begründet Selbstverteidigung nicht auch einen Bedarf?

 Wollen wir uns die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr nach § 3 StGB 1974 vor Augen führen: Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Das Notwehrrecht mit einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe steht mir laut derzeitiger Gesetzeslage also nur innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder meiner eingefriedeten Liegenschaften (Rechtfertigungsgrund) zu! Um auf den tragischen Fall des brutalst ermordeten RA Mag. Erich Rebasso zuzückzukommen: Die Tiefgarage, in welcher  Rebasso vermutlich ermordet wurde, ist weder ein Wohn- oder Betriebsraum, noch eine eingefriedete Liegenschaft. Eine Waffenbesitzkarte hätte ihm also nicht das Leben gerettet. Er hätte einen Waffenpass haben müssen, um seine Waffe auch in der Tiefgarage zur Selbstverteidigung verwenden zu können. Daher muss auch die Selbstverteidigung ein Bedarfsgrund werden!

Es muss damit Schluss sein, dass den Bürgern einerseits immer mehr Pflichten auferlegt werden, anderseits aber immer weniger Rechte eingeräumt werden.

Die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen für unbescholtene Bürger ist nach meinem Dafürhalten ein Indikator dafür, welchen Stellenwert die Bürger für den Staat haben und welches Vertrauen der Staat seinen Bürgern entgegenbringt. Denn ein Staat, der den Zugang zu legalen Waffen nicht liberalisieren, sondern erschweren will, ist mit höchster Vorsicht zu genießen.

Zusammenfassend fordere ich daher, dass die Selbstverteidigung nicht nur eine Rechtfertigung, sondern auch einen Bedarf begründet und alle unbescholtenen Bürger ihr Selbstverteidigungsrecht mit einer legal geführten Schusswaffe ausüben dürfen!

Martina Schenk ist Abgeordnete zum Nationalrat des BZÖ*, Sportschützin und IWÖ-Mitglied

(* Stand September 2012, mittlerweile „Team Stronach“)

5 Antworten zu “Martina Schenk – GG 1

  1. Pingback: Von der Glaubwürdigkeit | dagarser

  2. Es muss damit Schluss sein, dass den Bürgern einerseits immer mehr Pflichten auferlegt werden, anderseits aber immer weniger Rechte eingeräumt werden.”

    Stimme ich ebenso uneingeschränkt zu

  3. Sehr interessanter Beitrag!
    Neben Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gehört natürlich auch der Vollzug bis zum VwGH durchforstet.
    Alleine die Bestellung der VwGH Richter die sich in Dreiervorschlägen immer wieder selbst genehme Richter „heranzüchten“ wird jede liberalisierte Gesetzesänderung hintertreiben. Hier muß auch der Hebel angesetzt werden.

  4. „Es muss damit Schluss sein, dass den Bürgern einerseits immer mehr Pflichten auferlegt werden, anderseits aber immer weniger Rechte eingeräumt werden.“

    Stimme ich zu 100% zu.

  5. Pingback: Garser Gespräche – Die 1. Runde | dagarser

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