Die Forderungen der IWÖ an die Politik

Am vergangenen Mittwoch fand in Wien die Generalversammlung der IWÖ statt. Dabei wurde der Vorstand neu gewählt, ich freue mich daß das bisherige bewährte Team bestätigt wurde und dadurch die Kontinuität der Arbeit für ein liberales Waffenrecht in Österreich gewährleistet ist! Herzliche Gratulation!

Neben der Neuwahl gab es natürlich auch geballte Information für die Mitglieder, besonders intensiv wurde vor allem über die Problematik der Deaktivierung von Kriegsmaterial diskutiert – wieder einmal ein Anschlag auf den privaten Waffenbesitz in Österreich, obwohl es sich dabei de facto ja nur um Altmetall handelt. Doch das ist heute nur ein Teil des Themas.

Bei der Generalversammlung wurde auch ein Forderungskatalog der IWÖ an die österreichische Politik vorgestellt, es geht dabei um eine sinn- und maßvolle, vor allem aber notwendige Reform des Waffengesetzes: Bei der Waffengesetznovelle 2010 sind nämlich einige „Grauslichkeiten“ passiert bzw. wurde auf vernünftige Erleichterungen „vergessen“. Diese Fehler zeigt die IWÖ auf, hat aber auch gleich die Lösungen parat. Hier die Forderungen im Detail:

Die leidige „Innehabung“ im § 6:

Das Waffengesetz setzt Innehabung und Besitz gleich. Im Waffenrecht hat das eine gewisse Berechtigung und ist für die Verwaltung recht praktisch. Wie das aber derzeit gehandhabt wird, kriminalisiert es unnötigerweise Jäger und Sportschützen, die bei der Ausbildung des Nachwuchses in heimtückisch ausgelegte Fallen tappen. Der Absatz 2 zum §6 hat die Falle aufgerichtet.

Wenn man schon bei der Innehabung bleibt, muß man sehr vorsichtig sein, um nicht das Kind mit dem Bade auszuschütten.

 IWÖ-Vorschlag:

§ 6 Abs. 2 sollte lauten: Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen und Munition unter der Aufsicht und Verantwortung eines zum Besitz dieser Waffen und dieser Munition Berechtigten.

 

Transport von Waffen

 

Der § 7 Abs. 3 gibt immer Anlaß zu Mißverständnissen. Der Zweck des Transports könnte überhaupt ersatzlos entfallen.

IWÖ-Vorschlag:

§ 7 Abs.3 sollte lauten: Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis bei sich hat.

 

Ermessensentscheidungen

Der § 10 (Ermessen) räumt dem öffentlichen Interesse Vorrang vor dem privaten Interesse ein. Eine totalitäre Geisteshaltung. Im Waffenrecht sollte aber das private Interesse Vorrang haben. Der rechtstreue Bürger und nicht der Staat soll Gegenstand des Gesetzes sein. Der Waffenbesitz ist schließlich ein Grundrecht.

IWÖ-Vorschlag:

§ 10: Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen ist privaten Rechten und Interessen der Vorrang einzuräumen.

 

Schießstätten

Hier ist der Schußwaffenbegriff zu präzisieren. Es gibt nämlich Beamte, die meinen, daß Kat. A-Waffen auf Schießplätzen nicht allgemein verwendet werden dürfen. Das ist endgültig klarzustellen.

IWÖ-Vorschlag:

§ 14 wäre zu ergänzen: . . . Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen aller Kategorien . . .

 

Verwahrung

Die Verordnungsermächtigung im § 16a sollte entfallen, sie ist überflüssig. Der Begriff: „sicher zu verwahren“ ist deutlich genug.

IWÖ-Vorschlag:

Der § 16a muß auf den ersten Satz beschränkt bleiben. Eine Verordnungsermächtigung ist entbehrlich und könnte zu Schikanen gegen legale Waffenbesitzer mißbraucht werden.

 

Verbotene Waffen

§ 17 Verbotene Waffen. Pumpguns (Vorderschaftrepetierflinten) und Schalldämpfer

IWÖ-Vorschlag:

Das Verbot der sogenannten „Pumpguns“ im § 17(1) Zi.4 muß aufgehoben und diese Waffe in die Kat B eingereiht werden. Das entspräche auch der EU-Richtlinie. Vernünftige Regeln für Jäger bei Gewehrscheinwerfern und für Jäger und Sportschützen bei Schalldämpfern sollen geschaffen werden.

Außerdem muß der § 17 Abs. 2 erster Satz ersatzlos entfallen. Es ist undenkbar und eindeutig verfassungswidrig, daß das BMI jede beliebige Waffe einfach durch Verordnung verbieten kann. Diese Bestimmung ist daher gänzlich zu beseitigen.

 

Kriegsmaterial

§ 18 Kriegsmaterial. Die Kriegsmaterialverordnung bedarf dringend einer Modernisierung. Da halbautomatische Schußwaffen keine militärische Verwendung mehr haben, ist der § 1 Abs.1, lit. a überholt.

IWÖ-Vorschlag:

§ 1 Abs.1 lit. a KrMatV hätte zu lauten: „Vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre“ und aus.

Hier hätten die halbautomatischen Karabiner und Gewehre zu entfallen. Sie sind schon lange nicht mehr als Kriegsmaterial anzusehen.

 

Halbautomaten:

§ 19 Abs. 2 Herausnahme von bestimmten Halbautomaten aus der Kat. B. Ist im Gesetz seit 1996 vorgesehen.

IWÖ-Vorschlag:

Hier wären die Anträge der Landesjagdverbände (liegen schon jahrelang vor und sind amtsmißbräuchlich nicht erledigt) endlich einer Erledigung zuzuführen.

 

§ 21 Waffenpässe

Die Behörden haben seit einigen Jahren die Vergabe von Waffenpässen immer mehr eingeschränkt und die Ermessensbestimmungen äußerst restriktiv (und auch gesetzwidrig) ausgelegt. Das hat sich für die öffentliche Sicherheit als sehr schädlich erwiesen. Inzwischen bekommen nicht einmal mehr Exekutivbeamte außer Dienst einen Waffenpaß. So weit sind wir schon.

IWÖ-Vorschlag:

Bei der Ausstellung von Waffenpässen ist die Prüfung des Bedarfes durch eine Prüfung der Sachkunde und der nötigen Fertigkeiten zu ersetzen. Wenn jemand Kenntnisse in rechtlicher Hinsicht betreffend Notwehrrecht und Waffenrecht nachweist und überdies den sicheren und kompetenten Umgang mit einer Verteidigungswaffe dartut, ist ihm ein Waffenpaß auszustellen. Ein diesbezügliches Ermessen kann daher entfallen. Die Wiederherstellung der Liste der gefährdeten Berufsgruppen wäre sinnvoll.

 

§ 23 Stückzahlbegrenzung

Die Stückzahlbegrenzung hat sich als überflüssig erwiesen, außerdem verursacht die Anwendung dieser Bestimmung, besonders die amtliche Beurteilung allfälliger Erweiterungen, einen ungerechtfertigt hohen Verwaltungsaufwand. Außerdem gibt es dabei eine höchst unterschiedliche Vollzugspraxis, die von Waffenbehörde zu Waffenbehörde dramatisch verschieden ist. Ein Grund für diese Stückzahlbeschränkung besteht absolut nicht.

IWÖ-Vorschlag:

Die diesbezüglichen Bestimmungen (§ 23) haben ersatzlos zu entfallen. Stückzahlbeschränkung darf es nicht mehr geben.

 

§ 25 Verläßlichkeitsüberprüfung

Die in fünfjährigen Abständen vorgenommenen Verläßlichkeitsüberprüfungen sind – soferne sie den Waffenführerschein betreffen – durchaus sinnvoll. Die Überprüfungen der Verwahrung sind es nicht.

IWÖ-Vorschlag:

Es genügt, wenn bei der erstmaligen Ausstellung eines Waffendokumentes die ordnungsgemäße Verwahrung überprüft wird (wobei natürlich solche Überprüfungen nur dann sinnvoll sind, wenn bereits eine entsprechende Waffe angeschafft ist). Die nachfolgenden Überprüfungen sind sinnlos und sollten daher entfallen. Hier ist ein großes Potential für Verwaltungseinsparungen gegeben. (Jährlich 400.000 Beamtenstunden).

Die Nachweise über den Waffenführerschein oder ähnliches sollten von den Waffenbesitzern, die ihn erbringen müssen, der Waffenbehörde unaufgefordert vorgelegt (eingesendet) werden.

 

§§ 30ff Registrierung

Die umfangreichste Reform des österreichischen Waffengesetzes. Sie wird die legalen Waffenbesitzer über Gebühr belasten, vor allem finanziell. Man könnte das aber sparsamer und bürgerfreundlicher gestalten.

Außerdem wäre es anzustreben, diese Registrierung überhaupt zu beseitigen. Das wird allerdings Aktivitäten bei der EU erfordern und liegt nicht im Kompetenzbereich des österreichischen Gesetzgebers.

IWÖ-Vorschlag:

Die Bürgerkarte (oder gleichwertige Mobiltetelefonregistrierung) müßte nicht nur für die Registrierungen des Altbestandes sondern auch für den Neuerwerb (nach dem 1.10.2012) zugelassen werden. Die hohen Kosten für Waffensammler und andere Waffenbesitzer, die mehrere solcher Waffen erwerben, können nicht hingenommen werden.

Außerdem müßte auch die Registrierung der Kat. B-Waffen bei privatem Besitzwechsel auch mit der Bürgerkarte (oä) möglich gemacht werden. Die Kat. B-Waffen sind ohnehin schon alle im ZWR registriert (oder müßten es sein).

Schließlich sind manche Konstruktionsfehler des Systems zu beseitigen (z.B.: Begründung, Wechselläufe u a.). Die Anmeldefrist wäre zu verlängern und mit Amnestiebestimmungen zu versehen. Außerdem wäre die Vertraulichkeit (Datenschutz) zu garantieren und Amtshaftungsbestimmungen für die „beliehenen Unternehmer“ eindeutig zu gewährleisten.

 

§ 38 Mitbringen von Schußwaffen (EUFWP)

IWÖ-Vorschlag:

Die im Abs. 3 festgesetzte Anzahl von 3 Schußwaffen (beim EUFWP) reicht nicht aus. Die Zahl ist auf fünf zu erhöhen.

 

§ 41 Größere Anzahl von Schußwaffen

IWÖ-Vorschlag:

Diese Bestimmung (§ 41) könnte zur Gänze ersatzlos entfallen. Eine solche Bestimmung gab es bis 1996 nicht, sie hat sich seither als entbehrlich erwiesen. Sie hat auch keinen merkbaren Sicherheitseffekt gebracht. Durch die erforderliche Registrierung kennt in Zukunft die Behörde auch die Anzahl der A, B und C (teilweise auch D)-Waffen.

 

§ 43 Erbschaft und Vermächtnis

Der Ausschluß von Waffen der Kat. A von der Vererbung ist nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich. Die Bestimmung widerspricht auch den wiederholt gegebenen Zusagen der Politik bezüglich der Kat. A-Waffen. Hier sind die Waffenbesitzer grob getäuscht worden.

IWÖ-Vorschlag:

§ 43 Abs.4 muß auch die Kategorie A umfassen. Keine eigene Rechtfertigung bei diesen Gegenständen anläßlich einer Vererbung. Gleichzuhalten wäre auch die freiwillige Weitergabe von Waffen im engsten Familienkreise.

 

Ausnahmebestimmungen § 45 Abs.2

Die Grenze Erzeugungsjahr 1871 besteht seit mehr als 50 Jahren und ist daher lange überholt. Als neue Grenze wäre sinnvollerweise das Jahr 1900 anzusetzen und daher

IWÖ-Vorschlag:

Der § 45 Abs.2 ist entsprechend zu ändern und hier das Jahr 1900 anzusetzen.

 

Amnestiebestimmungen

Leider sind solche im geltenden Waffengesetz überhaupt nicht enthalten. Nur bei der Erbschaft gibt es so etwas, das ist aber nicht ausreichend. Ziel solcher Bestimmungen wäre es ja, illegale Waffen in einen legalen Bestand überzuführen und damit die Kontrolle solcher Waffen zu ermöglichen. Die bloße Straffreistellung bei einer Waffenabgabe (§ 50 Abs.3) genügt nicht. So werden sicher überhaupt keine Waffen abgegeben oder legalisiert.

Bei einer freiwilligen Meldung illegaler Waffen muß gewährleistet sein, daß der Meldende diese Waffen in seinen legalen Besitz übernehmen darf, die entsprechenden Waffendokumente ausgestellt erhält und ihm aus dem bisherigen illegalen Besitz keine rechtlichen Nachteile erwachsen. Natürlich nur, soferne der Meldende die persönlichen Voraussetzungen (§ 8 und 11 WaffG) erfüllt.

Dann werden sicher viele bisher illegale Waffen der Behörde angegeben und in den legalen, kontrollierbaren Besitz übergeführt.

 

IWÖ-Vorschlag:

Eine neue Bestimmung wäre zu schaffen, die wie folgt lauten sollte:

§ XX

(1)   Ein Mensch, der Waffen besitzt, ohne eine Berechtigung dafür zu haben, kann diese Waffen der Behörde melden. Erfolgt diese Meldung freiwillig und ohne daß diesbezüglich bereits ein behördliches Verfahren eingeleitet ist, ist der Betreffende straflos. Die Tatsache dieses illegalen Besitzes beeinträchtigt auch nicht seine Verläßlichkeit hinsichtlich Abs.3.

(2)   Stellt der Betreffende gleichzeitig den Antrag, auf Genehmigung dieser Waffen, so ist ihm diese Genehmigung zu erteilen und es sind ihm die entsprechenden Dokumente auszustellen.

(3)   Die Genehmigung kann nur verweigert werden, wenn mit der (den) bestreffenden Waffe(en) eine strafbare Handlung (nicht gem. Waffengesetz) begangen worden ist (sind) und in der Person des Betreffenden die allgemeinen Voraussetzungen für den Besitz dieser Waffen nicht gegeben sind.

 

 

Deaktivierung

Ist Gegenstand der Novelle zum § 42 (ein neuer § 42 b wurde geschaffen). Es handelt sich dabei um ein rückwirkendes Gesetz, das gültige Individual-Bescheide aufhebt und somit eindeutig verfassungswidrig ist.

Das Gesetz in der jetzigen Form kriminalisiert unnötigerweise gutgläubige Besitzer von deaktivierten Gegenständen, die diese zum Teil sogar von staatlichen Stellen (Bundesheer) erworben haben. Das ist unerträglich und bedarf einer Abänderung.

 

IWÖ-Vorschlag:

Die bisher erfolgten Deaktivierungen sind weiterhin gültig und rechtmäßig. Der § 42 b ist somit ersatzlos zu streichen, ebenso die dazugehörigen Verordnungen.

(Quelle)

Ganz schön viele Forderungen – aber jede einzelne davon ist dringend notwendig! Das österreichische Waffengesetz ist derzeit ein „Opfer“ ideologischer Einflüsse, seien es nationale oder europäische. Das gehört repariert, dazu sind diese Forderungen und Vorschläge hervorragend geeignet. Natürlich ist auch die IWÖ nicht gänzlich ideologiefrei und das ist auch gut so: Denn die Ideologie der IWÖ heißt „Bürgerrechte“!

Wir haben heuer in Österreich ein Wahljahr, wer die Stimmen der Waffenbesitzer haben möchte tut gut daran sich diese Forderungen anzusehen, sie zu beherzigen und sich die Umsetzung auf die Fahnen zu schreiben. Tut alles nicht weh und dient den Bürgerrechten – welche Partei wollte sich dem schon verschließen? Diese Frage sollte jeder Waffenbesitzer sich selbst stellen, er sollte sie aber auch den wahlwerbenden Parteien stellen und sein Wahlverhalten von den Antworten abhängig machen! Nur so kann es funktionieren!

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30 Antworten zu “Die Forderungen der IWÖ an die Politik

  1. Es sollte heißen mit illegalen Waffen ausgeführt.

  2. Warum soll ich einem Staat vertrauen , der dem Bürger nicht vertraut und Ihn andauernd bespiezelt. In letzter Zeit hat es sich gezeigt , das dies alles nichts nütz. In den täglichen Zeitungen von Wien , rinnt ohne Sie zu öffnen schon Morgens eine Blutspur heraus.Interessant ist , das immer häufiger in den Berichten ,der Passus fehlt: Berichtigter Waffenbesitzer – oder nicht.Die meisten Untaten werden mit illegalen Waffen verboten. Eigentlich müßte man sich Fragen , wann kommt eine Regulierung über den Besitz von Küchenmesser. Heutiger Bericht in der Krone : Mazedonier sticht Ehefrau vor Kindergarten nieder. Messer 30 cm lang. Dieser Mann ist sogar als Schweverbrecher bekannt. Warum wird Er nicht ausgewiesen?????

    • Salzkammergutler

      Naja, wie die Krone Bericht erstattet dürfte bekannt sein 😀

      Der Mazedonier wird nicht ausgewiesen, weil er eine Straftat in Österreich begangen hat und somit nach österreichischem Recht zu verurteilen ist. Ausweisen wäre da ein wenig kontraproduktiv lol

  3. Ein Scharfschützengewehr von Qualität ist ein Repetiergewehr. Den hat der Schütze im Einsatz sein Ziel verfehlt , so ist der gegnerische Schütze mit der heutigen Technik in der Lage innerhalb von 2- 3 Sekunden den Standort zu finden und den Schuss preziese zu erwidern. Somit Ziel erfassen Schuss und abtauchen.

  4. Salzkammergutler

    § 18 Kriegsmaterial. Die Kriegsmaterialverordnung bedarf dringend einer Modernisierung. Da halbautomatische Schußwaffen keine militärische Verwendung mehr haben, ist der § 1 Abs.1, lit. a überholt.

    Ich dachte, dass es sich bei den meisten militärisch verwendeten Scharfschützengewehren um Halbautomaten handelt?

    • Sie verwechseln Scharfschützen mit DMs.

      • Salzkammergutler

        Ich bin leider nicht so der Experte… was sind „DMs“?

        Halbautomaten bezeichnet doch Selbstlader, oder? Also, ein Schuss, der Nächste wird geladen und kann sofort abgegeben werden, oder habe ich das falsch verstanden?

        Warum sind dann Selbstlader nicht mehr in militärischer Verwendung? Das wären dann doch auch normale Pistolen, oder? Das sind doch auch Selbstlader?

        • DM = Designated Marksman
          Arbeitet im Gegensatz zum Scharfschützen im militärischen Verbund.

          Niemand und wirklich niemand benutzt heute im militärischen Bereich einen Garand oder Ljungmann oder noch überspitzter eine Merkel oder eine Benelli Argo. Letztere sind zB jagdliche Selbstlader, Erstere wären nett für jemanden der die Disziplin Ordonnanzgewehr schießt.

          Prinzipiell geht es um halbautomatische Langwaffen.

          Übrigens würde auch der Besitz eines SVD noch niemanden zum Präzisionsschützen machen.

          • Salzkammergutler

            Ich persönlich denke ja, dass der Gedanke eher der ist, dass man mit Halbautomaten mit entsprechendem Magazin schnell auf viele Ziele schießen kann bzw. schnell viele Schüsse abgeben kann, ohne jedesmal neu visieren zu müssen. Es werden ja auch Vollautomaten (etwa StG77 usw.) normalerweise nicht im Dauerfeuer verwendet – auch wenn man es könnte. Einzelne Schüsse sind einfach präziser, und viele einzelne Schüsse sind sehr praktisch. Was jetzt wirklich militärischer Trend gerade ist, ist vom Prinzip her eher unerheblich. Zumindest denke ich mir das, wenn ich die Regelung anschaue – der Sinn dahinter ist ein anderer als jetzt wirklich die Waffen zu erfassen, die gerade militärisch verwendet werden.

            • Schnell und oft daneben zu schießen wird so tatsächlich einfacher….wie schon angedeutet, gilt hier nicht unbedingt „Vorsprung durch Technik“.

              Irgendeinen Sinn hinter der Regelung zu erfassen fällt schwer.
              Vieleicht „Skandal, das macht Spaß, sofort verbieten“ oder „technisch interessante Waffen, das darf doch nicht sein‘

              Zumindest ist der Aufhänger, daß zB die Ruger Mini14 verboten ist weil eine Karibikinsel die auf Kammer liegen hat. Ähnliches gilt für den .30 M1 aus WK II Tagen, vulgo KM 1 beim ÖBH.

              • Salzkammergutler

                Also ich persönlich hatte mal Gelegenheit im Ausland mit einer SVD Dragunov zu schießen, und das Ding ist schon ziemlich präzise.

                Ich finde es schon irgendwie verständlich – wozu braucht man denn solche Waffen wirklich? Zum Jagen? Sport? Spaß? Schlussendlich kauft sich niemand solche Waffen dafür, sondern für den „Ernstfall“. Und wäre ich der Staat, hätte ich kein Interesse daran, es jeder unzufriedenen Gruppe ganz legal zu ermöglichen, sich hochzurüsten. Liberal ist ja gut und schön, aber Grenzen muss es schon geben. Wer sich selbst verteidigen will kann das mit ein Pistole oder Schrot machen, da braucht man keine Halbautomatische Langwaffe. Auch nicht fürs Sportschießen oder Jagen. Gerade Österreich hat ja eine unglückliche Geschichte was gerüstete Privatverbände betrifft – egal ob rot, schwarz, braun…

                • Damit kommen wir zum Crux der Sache: Wozu braucht man das?

                  Außer vieleicht ein paar GrünInnen käme niemand auf die Idee zu fragen warum jemand ( wie meine Beste Ehefrau Von Allen ), ein Motorrad braucht, das weit über 200 geht. Sie will es, beherrscht es und damit basta.

                  Aber tatsächlich wird oft und gerne sportlich mit alten Ordonnanzwaffen geschossen. Sogar im hoplophoben Deutschland, wo ich derzeit lebe. Nochmals: Es gibt Bewerbe für halbautomatische Lamgwaffen und sie werden bei der Jagd, speziell der Drückjagd eingesetzt.

                  Aber das ist nebensätzlich. Warum sollte ich einem Staat vertrauen, der mir nicht vertraut, weil ich potentiell fähig zu bewaffneten Widerstand wäre? Andernorts hält man bewaffnete Bürger für Garanten von Sicherheit und Demokratie. Dafür gibt es so unterschiedliche Belege wie die USA , Israel, oder die Schweiz.

                  Die Frage nach dem Bedürfnis ist natürlich zulässig. Es soll nur niemand eine Antwort von mir fordern.

                  PS Wenn sich eine Gruppe „hochrüsten“ will, wird sie es kaum legal tun. Denn dann wüßte der Staat davon.

                  • Salzkammergutler

                    Ich denke wir sind uns einig, dass wir Zustände wie in den USA und Israel dann doch gottseidank nicht haben – witzig eigentlich dass du gerade diese 2 Länder erwähnst, wo doch gerade diese Länder wirklich brutale Demokratiedefizite haben – wie aktuell gerade die Überwachungsaffäre wieder mal zeigt (oder der „patriots act“…. ). Die Schweiz ist wirklich interessant, andererseits aber auch ein politisch und sozial äußerst stabiles Land – Regelungen gibt es aber auch dort – sogar Volksinitiativen, die auf Verschärfungen abzielen.

                    Das mit dem bewaffneten Widerstand ist so eine Sache…in einer Demokratie sind es generell demokratiefeindliche Gruppen, die gerne den Widerstand üben (das „Verteidigungsbedürfnis“ ist bei denen gegenüber dem Staat immer sehr hoch), in einer Diktatur wird hingegen der Waffenbesitz sowieso gerne sehr, sehr eingeschränkt.

                    Eigentlich ja ein Phänomen… seit dem 2. Weltkrieg leben wir in Europa, speziell in Österreich, in einem Wohlstand und in einer Umgebung der individuellen Freiheit, Sicherheit und vor allem Rechtssicherheit, die noch nie in der Geschichte vorhanden war. Die EU und ihre Vorgängerorganisationen haben da ganz entscheidend beigetragen… und trotzdem ist es bei extremeren Flügeln absolute Mode, gerade die EU als Urheber allen Übels zu sehen (Übel?) und das System als korrupt anzuprangern. Zweiteres stimmt sicher bis zu einem gewissen Grad… allerdings kein Vergleich zu anderen Systemen und Zeiten.

                    • Aber ich glaube wir alle sind uns einig, das diese unsägliche „Registrierung“ einzig und alleine darauf abzielt die ehrlichen Bürger noch etwas mehr an die Leine zu legen (und vielleicht um einmal noch ein bisschen mehr Abzukassieren). Noch dazu bringt die Registrierung nichtmal ein fitzelchen mehr Sichereit. Wer ist der Urheber dieses Übels? Na? erraten die EU… die Liste von „kleinen Übeln“ ließe sich noch weiter fortsetzen aber das erspar ich uns…
                      Die Idee der EU ist grundsätzlich nicht schlecht doch entwickelt sie sich schön langsam zur Riesen-DDR (Die Waffen Registrierung ist nur ein kleines Puzzelstückchen auf dem Weg dorthin) und DAS muss vom mündigen Bürger schon im keim erstickt werden! Oder sollte zuminstest…
                      Doch die meisten denken ist doch nicht so schlimm.. ist doch nur ne klitze kleine registrierung da und dort und ein bisschen klein wenig bespitzelung dort und ein klein wenig vorschriften und verbote dort nicht wahr?!
                      Und die nächst Generation unsere Kinder leben irgendwann in einem Staat der alles weiß alles kontrolliert und macht was er will!
                      Wollen wir das?
                      Ich bin zwar diesen Herbst erst das 2. mal bei einer NR-Wahl dabei aber ich weis das ich die FREIHEIT wählen werde! (oder das was halt noch übrig ist)…

  5. Salzkammergutler

    „§ 7 Abs.3 sollte lauten: Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis bei sich hat.“
    Das würde praktisch jedem Waffenbesitzer erlauben, seine Waffe in ungeladenem Zustand in einem geschlossenen Behältnis zu führen, auch im öffentlichen Raum. Ich könnte also den ganzen Tag mit einer Waffe durch die Stadt laufen, solange sie nur in einem geschlossenen Behältnis ist, ohne dass jemand etwas dagegen tun kann? Was bringt denn diese Regelung dann überhaupt? So erfahrungsgemäß kann man nämlich so ein Behältnis schnell öffnen und die Waffe Laden

    • Nun kenne ich Ihre Erfahrungen nicht, aber der Ansatz, eine so transportierte Waffe zum Einsatz zu bringen erscheint mir etwas realitätsfremd.
      Gehen wir nur von einem simplen Gunrug als Behältnis aus, hieße das: Zipp auf, Waffe (richtig) greifen, herausziehen, Magazin ergreifen und (beim einfacheren Fall einer Pistole) einsetzen und dann durchladen.

      Ich komme da auf etwa 4-5 Sekunden. Und ich bin ein sehr geübter Schütze und an Off-Body Carry, wie mit Gearslinger etc gewöhnt.Für die meisten Leute wären 10 Sekunden realistischer.

      Was ein Experte mit einem Messer, der zuvor 10 Meter von Ihnen entfernt war in dieser Zeit mit Ihnen anstellt erspare ich mir.

      Abgesehen davon: Einfach so spazieren gehen ist sowieso nicht! Dies betrifft den TRANSPORT der Waffe zum Stand oder Büchser etc..

      • Salzkammergutler

        Ich hätte da eher daran gedacht, die Waffe mal eben schnell etwa am stillen Örtchen schussbereit zu machen. Nur so als Beispiel.

        Und wenn Sie das im letzten Absatz sowieso meinen – das steht doch schon so im aktuellen Gesetztestext drinnen, oder? Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

        Also irgendwie ein wenig unausgereift kommt mir vor.

        • Sie meinen ein Gesetz oder Verbot unterbindet kriminelle Handlungen, interpretiere ich das richtig?

          • Salzkammergutler

            Nein nein, also das ist eine völlig falsche Interpretation.

            Ich komme aus der wirtschaftlich – rechtlichen Schiene und überlege mir halt immer, was bei einem Gesetz der Hintergrund ist und wie es dann praktisch funktionieren wird. In diesem Fall ist mir nur aufgefallen, dass Ihre Forderungen eigentlich ganz genau der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung entsprechen, was mich einfach etwas verwirrt, da dann eine Änderung keinen Sinn macht.

            • Der Teufel steckt im Detail der Regelung, eigentlich des Gesetzes. ZB was darf ich mir beim Transport zum Schießstand an Umwegen erlauben.

              Wie schon andernorts erläutert mag ich mir die Motivation die hinter manchen Formulierungen steckt gar nicht vorstellen.

              • Salzkammergutler

                Naja, welche Umwege schweben denn ihnen da vor? Ich hätte on Österreich noch nie gehört, dass es da zu Problemen gekommen wäre. Wenn man da ein wenig was einkaufen muss vorm Heimfahren ist das sicher kein Problem. Außer man lässt das Teil offen im Auto liegen lol

  6. Logisch und vernünftig.
    Und ich höre jetzt schon die üblichen Verdächtigen aufheulen.

  7. Wir alle können nur hoiffen, dass die Politiker gescheiter werden.

    Pumuckl

    • Ich glaube, diese Hoffnung kann man begraben; vielleicht eine Seite, die uns sehr zugetan ist, aber die wird einfach zu wenig unterstützt

  8. Diese Forderungen an die Politik würden auch erfüllt werden, wenn nur der „mündige“ Bürger sich endlich aufraffen und die Politiker wählen würde, die zu ihren eigenen Leuten stehen und sich auch für die Sicherheit im Lande Gedanken machen, statt nur Steuergeld verpulvern und Asylbetrug Tür und Tor zu öffnen.

  9. „§ XX Absatz (3) Die Genehmigung kann nur verweigert werden, wenn mit der (den) bestreffenden Waffe(en) eine strafbare Handlung (nicht gem. Waffengesetz) begangen worden ist (sind) und in der Person des Betreffenden die allgemeinen Voraussetzungen für den Besitz dieser Waffen nicht gegeben sind.“ Hier wäre wohl eher „….. begangen worden ist (sind) ODER in der Person des Betreffenden die allgemeinen Voraussetzungen für den Besitz dieser Waffen nicht gegeben sind.“ angebracht.

  10. ZITAT: „…von vernünftigen Politikern diskutiert“

    Bei unseren korrupten Schwachköpfen ist das leider nicht möglich!

  11. Damit wird endlich ,( wenn diese Vorschläge ) von vernünftigen Politikern diskutiert und durch geführt werden , der Diskreminierung von legalen Waffenbesitzern ein Riegel vorgeschoben. Sowie ein Grundgesetz gewahrt und jenes nicht zum politischen , wie eigenmächtigen Spielball diverser Beamten gemacht. Es ist unverständlich , das Polizeibeamte die Jahrzehnte lang eine Waffe verantwortungsvoll geführt haben , nach der Pensionierung dies nicht mehr dürfen – kein Waffenpass ausgestellt wird. Meiner Ansicht nach , ist dies ein gewaltiger Stoß vor den Kopf aller , jenre Männer und Frauen , die ihren Dienst mit der Waffe versehen haben.

  12. Danke Richard! Wir werden das allen politischen Parteien vorlegen.

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