Im Grunde genommen geht es uns in Österreich was das Recht auf Selbstverteidigung betrifft sehr gut. Das Recht auf Notwehr ist im § 3 des Strafgesetzbuches geregelt, im § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 ist zudem normiert, daß das Bereithalten einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe (in diesem Fall idR also einer Faustfeuerwaffe) zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen sowie eingefriedeter Liegenschaften eine Rechtfertigung für den Erwerb und den Besitz einer solchen Schußwaffe darstellt. Das ist keine „kann-„, sondern eine „muß-Bestimmung“ (waffenrechtliche Verläßlichkeit vorausgesetzt). Weiterlesen
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